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OLG Hamm, 14.12.2016 - 20 U 34/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 14.01.2016 - 115 O 150/15
- OLG Hamm, 14.12.2016 - 20 U 34/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2016 - 20 U 34/16
Auch wenn der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich die Grundlagen der Wertberechnung des Rückzahlungsbetrages dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15-juris-) und unter anderem ausgeführt hat, dass die Vermutung, die beklagte Bank habe aus ihr von den Klägern überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen lediglich in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, nicht zu beanstanden sei ( vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15,- juris; BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris), kann die Berechnung weiterhin eine Reihe von Streitpunkten enthalten. - BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines …
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2016 - 20 U 34/16
Auch wenn der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich die Grundlagen der Wertberechnung des Rückzahlungsbetrages dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15-juris-) und unter anderem ausgeführt hat, dass die Vermutung, die beklagte Bank habe aus ihr von den Klägern überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen lediglich in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, nicht zu beanstanden sei ( vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15,- juris; BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris), kann die Berechnung weiterhin eine Reihe von Streitpunkten enthalten. - BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei …
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2016 - 20 U 34/16
Auch wenn der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich die Grundlagen der Wertberechnung des Rückzahlungsbetrages dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15-juris-) und unter anderem ausgeführt hat, dass die Vermutung, die beklagte Bank habe aus ihr von den Klägern überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen lediglich in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, nicht zu beanstanden sei ( vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15,- juris; BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris), kann die Berechnung weiterhin eine Reihe von Streitpunkten enthalten. - BGH, 24.04.2013 - IV ZR 23/12
Deckungsprozess gegen die Rechtsschutzversicherung: Festlegung des …
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2016 - 20 U 34/16
Der den Rechtsschutzfall auslösende Pflichtenverstoß wird bestimmt durch das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2013, IV ZR 23/12 - jurism.w.N.). - BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2016 - 20 U 34/16
Die Gebühr ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend nach einem Streitwert von 225.000 Euro berechnet, da der Antrag auf Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschulden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit deren Nominalwert zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04. März 2016 - XI ZR 39/15 -, Rn. 4, juris).
- OLG Hamm, 31.10.2018 - 20 U 35/18
Rechtstellung des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung
Das ist für Versicherungsnehmer und Versicherte einer Rechtsschutzversicherung unzumutbar (Senat, Urteil vom 14.12.2016 - 20 U 34/16, n.v.; Senat, Beschluss vom 20.07.2016 - 20 U 43/16, VersR 2017, 418; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 - 7 U 60/16, VersR 2016, 1439).